Wahlbekanntmachung der Samtgemeinde Schwarmstedt Zur Samtgemeindebürgermeisterwahl am 26. Mai 2019
Nach § 41 der Nds. Kommunalwahlordnung (NKWO) vom 05. Juli 2006 (Nds. GVBL. S. 280), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 07. August 2017 (Nds. GVBl. S. 255) gebe ich hiermit Folgendes bekannt:
1. Am Sonntag, den 26. Mai 2019 findet in der Samtgemeinde Schwarmstedt die Wahl zum Samtgemeindebürgermeister statt. Die Wahlhandlung dauert von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
2. Die Samtgemeinde Schwarmstedt ist in 13 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.
In der Wahlbenachrichtigung, welche den Wahlberechtigten bis spätestens zum 05. Mai 2019 übersandt wird, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat.
3. Der Stimmzettel wird amtlich erstellt und im Wahlraum bereitgehalten. Er enthält den für die Samtgemeindebürgermeisterwahl zugelassenen Wahlvorschlag.
4. Jede wählende Person hat eine Stimme.
5. Die wählende Person gibt ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie durch Ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, ob mit „Ja“ oder „Nein“ gestimmt wird.
6. Die wählende Person hat sich auf Verlangen des Wahlvorstands über ihre Person auszuweisen. Es wird darum gebeten, die Wahlbenachrichtigung zur Wahl mitzubringen.
7. Wer keinen Wahlschein besitzt, kann die Stimme nur in dem für sie/ihn zuständigen Wahlraum abgeben.
8. Wahlscheininhaberinnen/Wahlscheininhaber können an der Wahl
- entweder durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk/Wahlraum des Wahlgebietes oder
- durch Briefwahl teilnehmen.
Es wird für jede wahlberechtige Person nur ein Wahlschein erteilt. Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt.
9. Die Briefwahl wird in folgender Weise ausgeübt:
a) Die wählende Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel.
b) Sie legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag (gelb) und verschließt diesen.
c) Sie unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl. Hat sich die wählende Person zur Kennzeichnung des Stimmzettels der Hilfe einer anderen Person bedient, so hat diese die Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu unterzeichnen.
d) Sie legt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag (gelb) und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag (grün).
e) Sie verschließt den Wahlbriefumschlag (grün).
f) Sie übersendet den Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag (grün) angegebene Wahlleitung so rechtzeitig, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der Wahlleitung, Rathaus der Samtgemeinde Schwarmstedt, Am Markt 1, 29690 Schwarmstedt, abgeben werden.
Nähere Hinweise darüber, wie durch Briefwahl gewählt wird, sind dem Merkblatt für die Briefwahl zu entnehmen.
10. Die Wahl ist öffentlich. Jedermann hat zum Wahlraum Zutritt, soweit dies ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.
11. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der wählenden Personen durch Wort, Ton, Schrift, Bild oder sonstige Darstellungen sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 33 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes).
12. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird nach Vorschriften des Strafgesetzbuchs bestraft.
Schwarmstedt, den 14. Mai 2019 Samtgemeinde Schwarmstedt
Der Samtgemeindebürgermeister
In Vertretung
gez. Geisel