Samtgemeinde Schwarmstedt
Fachbereich II – Bürgerdienste
Team Ordnung
Am Markt 1
29690 Schwarmstedt
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Kleine Lotterien und Ausspielungen (Tombola/Glücksrad)
Lotterien und Ausspielungen sind eine besondere Art des Glückspiels. Ein Glücksspiel liegt immer dann vor, wenn bei einem Spiel die Entscheidung über den Gewinn überwiegend vom Zufall abhängt. Die Regelungen des Glückspielstaatsvertrags (GlüStV) sind dann anwendbar, wenn das Spiel gegen Entgelt angeboten wird.
Nach § 11 Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG) gilt eine Erlaubnis für Veranstaltung von kleinen Lotterien (Geldpreise) und kleinen Ausspielungen (Sachpreise) im Sinne des § 18 GlüStV als erteilt, wenn
* sich die Ausspielung auf das Gebiet einer Gemeinde (hier: Gemeinden Buchholz (Aller), Essel, Gilten, Lindwedel oder Schwarmstedt) erstreckt,
* der Veranstalter seinen Sitz in dieser Gemeinde hat,
* der Veranstalter
- eine (Teil-)Organisation der freien Wohlfahrtspflege oder der Jugendarbeit,
- ein Gebietsverband oder eine andere Teilorganisation einer politischen Partei,
- eine Untergliederung einer Gewerkschaft,
- ein Verein,
- eine Stiftung oder
- eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine Einrichtung ist
* die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40.000 € nicht übersteigt.
Der Reinertrag (Einnahmen - Ausgaben) muss mindestens ein Drittel des Spielkapitals
(Spielkapital = Anzahl der Lose x Lospreis) betragen.
Beispiel: Werden Lose im Wert von 900,- € verkauft, muss der Reinertrag mind. 300,- € betragen.
Die Verwendung des Reinertrags ist vor Beginn der Veranstaltung festzulegen.
Der Verkauf von Losen darf nicht länger als drei Monate dauern.
Es darf keine Wirtschaftswerbung im Zusammenhang mit der Lotterie oder Ausspielung betrieben werden (außer einem Hinweis auf Bereitstellung der Gewinne durch Dritte).
Die Gewinne dürfen nicht unter Ausschluss der Öffentlichkeit ermittelt werden.
Die Veranstaltung ist vier Wochen vor Beginn dem Finanzamt Soltau und unter Verwendung des Anzeigeformulars bei der Samtgemeinde Schwarmstedt anzuzeigen.
Der Reinertrag ist unverzüglich nach der Veranstaltung für den vorher festgelegten Zweck (gemeinnützig, kirchlich oder mildtätig) zu verwenden. Ein Verwendungsnachweis ist umgehend nach der Veranstaltung bei der Samtgemeinde Schwarmstedt vorzulegen.
Organisationen, die wirtschaftliche Zwecke verfolgen (z.B. Geschäfte/ Einzelhandel/Großhandel/ Werbegemeinschaften) kann keine Erlaubnis zur Veranstaltung einer kleinen Lotterie/Ausspielung erteilt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Ertrag der Veranstaltung gemeinnützigen Zwecken zugeführt wird.
Wer ohne die behördliche Erlaubnis eine Lotterie/Ausspielung durchführt bzw. die Anforderungen nach den vorgenannten Vorschriften nicht erfüllt, macht sich strafbar im Sinne des § 287 des Strafgesetzbuches. Der Verstoß kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden.
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