Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Bundestagswahl am 26.09.2021 in der Samtgemeinde Schwarmstedt

Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Wahlbezirke in der Samtgemeinde Schwarmstedt wird in der Zeit vom 06.09.2021 bis 10.09.2021 während der allgemeinen Öffnungszeiten Montag - Freitag von 8.30 Uhr bis 17.00 Uhr und Donnerstag von 8.30 Uhr bis 18.00 Uhr für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.

  1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Wahlbezirke in der Samtgemeinde Schwarmstedt wird in der Zeit vom

    06.09.2021 bis 10.09.2021

    während der allgemeinen Öffnungszeiten

    Montag - Freitag von 8.30 Uhr bis 17.00 Uhr und
    Donnerstag von 8.30 Uhr bis 18.00 Uhr

    für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.

    Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen.

    Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

    Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

    Um Terminvereinbarung (telefonisch unter 05071/809-99 oder online auf www.schwarmstedt.de) wird gebeten.

    Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

  2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 10.09.2021 bis 17.00 Uhr, bei der Samtgemeinde Schwarmstedt, Rathaus, Bürgerbüro, Einspruch einlegen.

    Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden; die Schriftform gilt auch durch Telefax als gewahrt. Dabei sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen, sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind.

  3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 05.09.2021 eine Wahlbenachrichtigung.

    Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

    Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

  4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im

    Wahlkreis 35 Rotenburg I - Heidekreis

    a. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder

    b. durch Briefwahl

    teilnehmen.

  5. Eine wahlberechtigte Person, die ins Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
  6. Eine wahlberechtigte Person, die nicht ins Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn
    a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 05.09.2021) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 10.09.2021) versäumt hat,
    b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
    c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Samtgemeinde Schwarmstedt gelangt ist.

    Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 24.09.2021, 18.00 Uhr, bei der Samtgemeinde Schwarmstedt schriftlich, mündlich (persönlich) oder digital beantragt werden. Der Schriftform wird auch durch Telefax oder E-Mail genüge getan. Die digitale Beantragung kann unter www.schwarmstedt.de oder direkt über den auf der Wahlbenachrichtigung aufgedruckten QR-Code erfolgen. Fernmündliche Anträge sind nicht zulässig.
    Die beantragende Person muss ihren Familiennamen, Vornamen, ihr Geburtsdatum und ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben. Schriftliche Anträge sind außerdem eigenhändig zu unterschreiben.
    Im Falle der persönlichen Beantragung wird um Terminvereinbarung (telefonisch unter 05071/809-99 oder online auf www.schwarmstedt.de) gebeten.

    Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.

    Verlorene Wahlscheine oder Stimmzettel werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

    Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.

    Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

  7. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
    • einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
    • einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
    • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
    • ein Merkblatt für die Briefwahl.

    Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Samtgemeinde Schwarmstedt vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

    Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

    Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.

    Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

  8. Die Ausgabe und der Versand von Briefwahlunterlagen erfolgen, sobald alle hierfür notwendigen Unterlagen (insbesondere die Stimmzettel) der Samtgemeinde Schwarmstedt vorliegen – erfahrungsgemäß kann hiermit ca. ab dem 08.09.2021 begonnen werden.
    Die Antragstellung ist selbstverständlich bereits vorher möglich.

Schwarmstedt, den 09.08.2021

Der (Samt-)Gemeindewahlleiter
gez. Gehrs

 

 

   
23.11.2023

bekanntmachung-buchholz-2023-11-ratDie nächste Sitzung des Rates der Gemeinde Buchholz (Aller) findet am 28.11.2023, um 20:00 Uhr, in 29690 Buchholz (Aller), Am Schützenplatz 6, im Dorfgemeinschaftshaus Marklendorf statt.

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29.06.2023

bekanntmachung-buchholz-2023-06-satzungAufgrund des § 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S.  576) in der derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Buchholz (Aller) in seiner Sitzung am 27.02.2023 die folgende 2. Änderungssatzung zur Änderung der Haupt-satzung der Gemeinde Buchholz (Aller) vom 21.11.2016 beschlossen:

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29.06.2023

bekanntmachung-essel-2023-06-satzungAufgrund des § 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S.  576) in der derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Essel in seiner Sitzung am 16.03.2023 die folgende 2. Änderungssatzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Essel vom 21.11.2016 beschlossen:

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29.06.2023

bekanntmachung-lindwedel-2023-06-satzungAufgrund des § 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S.  576) in der derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Lindwedel in seiner Sitzung am 14.12.2022 die folgende 2. Änderungssatzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Lindwedel vom 21.11.2016 beschlossen:

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29.06.2023

bekanntmachung-gilten-2023-06-satzungAufgrund des § 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S.  576) in der derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Gilten in seiner Sitzung am 26.01.2023 die folgende 3. Änderungssatzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Gilten vom 21.11.2016 beschlossen:

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29.06.2023

bekanntmachung-schwarmstedt-2023-06-satzungAufgrund des § 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S.  576) in der derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Schwarmstedt in seiner Sitzung am 06.03.2023 die folgende 3. Änderungssatzung zur Änderung der Hauptsat-zung der Gemeinde Schwarmstedt vom 21.11.2016 beschlossen:

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29.06.2023

bekanntmachung-samtgemeinde-2023-06-satzungAufgrund des § 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S.  576) in der derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Samtgemeinde Schwarmstedt in seiner Sitzung am 06.02.2023 die folgende 3. Änderungssatzung zur Änderung der Hauptsatzung der Samtgemeinde Schwarmstedt vom 13.12.2012 beschlossen:

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27.06.2023

bekanntmachung-schwarmstedt-2023-07-bau-wegDie nächste Sitzung des Bau-, Wege-, Natur- und Umweltausschusses findet am Dienstag, den 04.07.2023, um 18:00 Uhr, in 29690 Schwarmstedt, Unter den Eichen 2, Uhle-Hof (Saal) statt.

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22.06.2023

bekanntmachung-buchholz-2023-06-ratDie nächste Sitzung des Gemeinderates findet am Donnerstag, den 29.06.2023, um 20:00 Uhr, in 29690 Buchholz (Aller), Buchholzer Kirchweg 1, Mehrzweckhalle Buchholz statt.

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20.06.2023

bekanntmachung-schwarmstedt-2023-06-ratDie nächste Sitzung des Gemeinderates findet am Mittwoch, den 28.06.2023, um 20:00 Uhr, in 29690 Schwarmstedt, Unter den Eichen 2, Uhle-Hof (Saal) statt.

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19.06.2023

bekanntmachung-samtgemeinde-2023-06-oeeDie nächste Sitzung des Ausschusses für öffentliche Einrichtungen, Feuerwehr und Digitales findet am Dienstag, den 27.06.2023, um 20:00 Uhr, in 29690 Schwarmstedt, Unter den Eichen 2, Uhle-Hof (Saal) statt.

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19.06.2023

bekanntmachung-gilten-2023-06-ratDie nächste Sitzung des Gemeinderates findet am Montag, den 26.06.2023, um 20:00 Uhr, in 29690 OT Suderbruch, Zum Schießstand 5, Dorfgemeinschaftshaus statt.

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13.06.2023

bekanntmachung-essel-2023-06-ratDie nächste Sitzung des Gemeinderates findet am Mittwoch, den 21.06.2023, um 20:00 Uhr, in 29690 Essel, Hotel Heide-Kröpke statt.

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12.06.2023

bekanntmachung-lindwedel-2023-06-ratDie nächste Sitzung des Gemeinderates findet am Montag, den 19.06.2023, um 19:00 Uhr, in 29690 Lindwedel, Ahornallee 4, "Restaurant Balland's" statt.

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05.06.2023

bekanntmachung-samtgemeinde-2023-06-schoeffen Der Rat der Samtgemeinde Schwarmstedt hat in seiner Sitzung am 31.05.2023 den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das Landgericht Verden (Aller) und das Amtsgericht Walsrode gefasst.

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Am Markt 1
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Tel. (05071) 809 - 0
Fax. (0511) 93 69 717 62
E-Mail: rathaus@schwarmstedt.de

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Donnerstag 14:00 – 18:00 Uhr
   
 
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