Verordnung über das Landschafts- und Naturschutzgebiet „Aller-Leinetal“
Bekanntmachung
Verordnung über das Landschafts- und Naturschutzgebiet „Aller-Leinetal“
Der Landkreis Heidekreis beabsichtigt, Teile des FFH-Gebietes Nr. 90 „Aller (mit Barnbruch), untere Leine, untere Oker“ sowie des EU-Vogelschutzgebietes „Untere Allerniederung“ (Gebiet der Samtgemeinde Schwarmstedt, Samtgemeinde Ahlden und der Samtgemeinde Rethem (Aller)) auszuweisen.
Der Entwurf der Verordnung liegt gemäß § 14 Abs. 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) vom 19.02.2010 in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 22 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29.07.2009 in der zurzeit geltenden Fassung, in der Zeit vom 11.01.-11.03.2019 im Rathaus der Samtgemeinde Schwarmstedt, Zimmer 36, während der Dienststunden von Montag bis Freitag zwischen 08.30 Uhr und 15.00 Uhr und Donnerstag zusätzlich zwischen 14.00 Uhr und 18.00 Uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung (Tel.. 05071-809-136) und beim Landkreis Heidekreis, Dienstleistungsbüro, Harburger Straße 2, 29614 Soltau und beim Landkreis Heidekreis, Dienstleistungsbüro, Vogteistraße 19, 29683 Bad Fallingbostel während der Dienststunden von Montag bis Mittwoch zwischen 08.00 Uhr und 16.00, Donnerstag zwischen 08.00 Uhr und 18:00 Uhr und am Freitag zwischen 08.00 Uhr und 12.00 Uhr, aus.
Weiterhin werden die Unterlagen auf der Internetseite des Heidekreises www.heidekreis.de unter der Rubrik „Bauen, Planen, Umwelt, Verkehr, Natur und Wald, Schutzgebietsplanungen“ veröffentlicht und können dort ebenfalls bis zum 11.03.2019 eingesehen werden.
Alle Bürgerinnen und Bürger können während der Auslegungszeit im Rathaus der
Samtgemeinde Schwarmstedt oder beim Landkreis Heidekreis den Verordnungsentwurf einsehen und Bedenken und Anregungen zu der Verordnung vorbringen.
Schwarmstedt, den 18.12.2018 | Samtgemeinde Schwarmstedt Der Samtgemeindebürgermeister In Vertretung gez. Geisel |