B e k a n n t m a c h u n g
Planfeststellung für den Ersatzneubau der Leinebrücke im Zuge der B 214 bei Schwarmstedt
Die ab dem 17.02.2020 begonnene öffentliche Auslegung wurde aufgrund der Corona-Pandemie (COVID-19) eingeschränkt. Die zu dieser öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen fließen in die Abwägung dieses Planverfahrens ein. Die öffentliche Auslegung wird hiermit wiederholt.
Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Geschäftsbereich Verden, Bgm.-Münchmeyer-Straße 10, 27283 Verden, hat für das o. g. Bauvorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 17 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in Verbindung mit §§ 72 bis 78 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) beim Landkreis Heidekreis, Planfeststellungsbehörde, Harburger Straße 2, 29614 Soltau, beantragt.
Zum 16.05.2017 sind umfassende Änderungen des UVPG in Kraft getreten. Aufgrund der Übergangsvorschrift des § 74 Abs. 2 Nr. 1 UVPG ist das Planfeststellungsverfahren und die Umweltverträglichkeitsprüfung als deren unselbstständiger Teil nach der Fassung des UVPG, die vor dem 16.05.2017 galt (alte Fassung (a. F.)), zu Ende zu führen.
Für das Vorhaben wurde die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3c in Verbindung mit Nr. 14.6 der Anlage 1 und Anlage 2 UVPG (a. F.) festgestellt. Der vorliegende Plan enthält die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens.
Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Bothmer und Schwarmstedt beansprucht.
Die vorliegenden Planunterlagen enthalten: Erläuterungsbericht, Übersichtskarte, Lageplan Ersatzbauwerk, Lageplan Behelfsumfahrung, Höhenplan Ersatzbauwerk, Höhenplan Behelfsumfahrung, Maßnahmenübersichtsplan, Maßnahmenplan, Maßnahmenblätter, vergleichende Gegenüberstellung von Konflikten und landschaftspflegerischen Maßnahmen, Grunderwerbsplan einschließlich anonymisiertes Grunderwerbsverzeichnis, Untersuchungen zur Ermittlung der Bauklasse, Straßenquerschnitte, Lagepläne Kabel- und Leitungsbestand sowie Baustelleneinrichtung, immissionstechnische Untersuchung, wassertechnische Untersuchung (einschließlich Nachweise DWA-Merkblatt M153 und hydraulischer Nachweis) sowie umweltfachliche Untersuchungen (Landschaftspflegerischer Begleitplan, Bestandsübersicht, Bestands- und Konfliktplan, Fachbeitrag Artenschutz, FFH-Verträglichkeitsprüfung mit Übersichtskarte, Waldumwandlung sowie Umweltverträglichkeitsstudie einschließlich allgemeinverständlicher Zusammenfassung).
Die Planfeststellungsunterlagen liegen in der Zeit vom 22.06.2020 bis einschließlich 21.07.2020 in der Samtgemeindebücherei Schwarmstedt, Unter den Eichen 2, 29690 Schwarmstedt, während folgender Sprechzeiten zur allgemeinen Einsichtnahme aus:
Montag u. Dienstag 15.00 – 18.00 Uhr, Donnerstag 15.00 – 19.00 Uhr, Freitag 09.00 bis 12.00 Uhr, Mittwoch geschlossen.
Darüber hinaus können die Planfeststellungsunterlagen im o. a. Auslegungszeitraum auch auf der Internetseite uvp.niedersachsen.de/startseite eingesehen werden. Maßgeblich sind jedoch die zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (§ 27a Abs. 1 VwVfG).
1. Jeder, dessen Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, kann sich zu der Planung äußern. Die Äußerung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Anerkannte Vereinigungen nach § 3 UmwRG erhalten durch die öffentliche Planauslegung Gelegenheit zur Einsicht in die dem Plan zu Grunde liegenden Sachverständigengutachten; sie können Stellungnahmen zu dem Plan abgeben, soweit
sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt werden.
Die Äußerungen (Einwendungen und Stellungnahmen) sind bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, dies ist der 21.08.2020 um 24.00 Uhr, bei der Samtgemeinde Schwarmstedt oder beim Landkreis Heidekreis schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen. Vor dem Beginn der Auslegung eingehende Äußerungen werden als unzulässig zurückgewiesen.
Nach § 73 Abs.4 VwVfG bzw. § 9 Abs. 1c UVPG (a. F.) sind mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Bei Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin/ ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin/ Vertreter anzugeben. Es darf nur eine einzige Unterzeichnerin/ ein einziger Unterzeichner als Vertreterin / Vertreter für die jeweiligen Unterschriftenlisten bzw. gleich lautenden Äußerungen genannt werden. Vertreterin/ Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Anderenfalls können diese Äußerungen unberücksichtigt bleiben.
2. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der Äußerungen verzichten (§ 17a Nr. 1 FStrG).
Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht. Ferner werden diejenigen, die sich rechtzeitig geäußert haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird die Vertreterin/ der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 17 VwVfG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch eine Bevollmächtigte/ einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
3. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
4. Entschädigungsansprüche, soweit sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden sind, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
5. Über die Äußerungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an diejenigen, die sich geäußert haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
6. Vom Beginn der Auslegung des Plans treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6 FStrG).
7. Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,
- dass die für das Verfahren zuständige Behörde und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde der Landkreis Heidekreis, Planfeststellungsbehörde, Harburger Straße 2, 29614 Soltau, ist,
- dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden wird,
- dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gem. § 9 UVPG (a. F.) umfasst,
- dass die ausgelegten Planunterlagen die nach § 6 UVPG (a. F.) notwendigen Angaben enthalten,
Hinsichtlich der Informationen nach Art. 13 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) wird auf das bei Auslegung den Planunterlagen vorangestellte Merkblatt zur Datenverarbeitung im Planfeststellungsverfahren verwiesen. Diesem Merkblatt sind die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten, ihre Speicherdauer sowie Informationen über die Betroffenenrechte nach der DS-GVO im Planfeststellungsverfahren zu entnehmen.
Schwarmstedt, den 18.06.2020
Samtgemeinde Schwarmstedt
Der Samtgemeindebürgermeister
gez. Gehrs