Informationen zu Niedersächsischen Gesetzen zur Tierhaltung
Informationen für Hundehalter
Neuregelung zum 01.07.2013
1. Ein Hund, der älter als sechs Monate ist, ist gemäß § 4 NHundG zur sicheren Kennzeichnung mit einem Chip zu versehen. Dieser ist einmalig und unverwechselbar.
2. Jeder Hundebesitzer muss gemäß § 5 NHundG für einen Hund ab dem siebten Lebensmonat eine Hundehaftpflichtversicherung abschließen. Die gesetzlichen Mindestanforderungen an die Versicherung sind genau definiert: 500.000 Euro für Personenschäden sowie 250.000 Euro für Sachschäden.
Durch das Hundesteuergesetz kommt ab dem 01.07.2013 folgendes hinzu:
1. Bei der Halterin bzw. dem Halter muss die erforderliche Sachkunde vorliegen. Das heißt, es muss ein theoretischer Teil (vor der Aufnahme des Hundes) und ei-ne praktische Sachkundeprüfung (während des ersten Jahres der Hundehaltung) absolviert werden. Gemäß § 3 Absatz 6 NHundG besteht bei den nachfolgend aufgeführten Personen auch die notwendige Sachkunde, ohne dass diese eine solche Prüfung ablegen müssen:
1. innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung oder Betreuung für eine juristische Person über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ununterbrochen einen Hund gehalten oder für eine juristische Person betreut hat,
2. Tierärztin oder Tierarzt oder Inhaberin oder Inhaber einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 der Bundes-Tierärzteordnung zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs ist,
3. Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde abnimmt oder eine solche Prüfung mit einem Hund erfolgreich abgelegt hat,
4. eine sonstige Prüfung bestanden hat, die vom Fachministerium als den Prüfungen nach Absatz 1 Satz 2 gleichwertig anerkannt worden ist,
5. eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 oder 2 b des Tierschutzgesetzes (TierSchG) zum Halten von Hunden in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung für die dort gehaltenen Hunde oder zur Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte zur Unterhaltung einer Einrichtung hierfür besitzt,
6. für die Betreuung eines von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder fremder Streitkräfte gehaltenen Diensthundes verantwortlich ist, oder
7. einen Blindenführhund oder einen Behindertenbegleithund hält.
Die nach Satz 1 Nr. 4 als gleichwertig anerkannten Prüfungen macht das Fachministerium im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt.
Auf der Internetseite der Tierärztekammer Niedersachsen sowie der Landwirtschaftskammer sind die zugelassenen Prüfer/innen in Listen aufgeführt.
2. Zukünftig muss gemäß § 6 NHundG jeder Hund vor Vollendung des siebten Lebensmonats an ein zentrales Register gemeldet werden. Ist der Hund bei der Aufnahme der Hundehaltung älter als sechs Monate, so sind die Angaben innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Hundehaltung zu machen. Die Kommunales Systemhaus Niedersachsen GmbH (KSN) wurde mit der Führung des Zentralen Registers beauftragt. Die Hundehalterin/der Hundehalter kann die Registrierung online oder schriftlich bzw. telefonisch vornehmen. Zurzeit befindet sich das Hunderegister noch in der Testphase und kann erst ab dem 01.07.2013 genutzt werden.
Informationen über Leinenzwang während der Brut-/Setzzeit finden Sie hier:
Leinenzwang während der Brut-/Setzzeit
Weitere Informationen zur Anmeldung/Registrierung finden Sie unter folgendem Link:
https://www.hunderegister-nds.de/login
Das Nds. Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) ist einsehbar unter:
http://www.recht-niedersachsen.de/21011/nhundg.htm
Einen Fragen/Antworten Katalog (PDF-Format) zum NHundG erhalten Sie unter:
www.ml.niedersachsen.de/ download: NHundG Internet Juli 2015.pdf (Stand: Juli 2015)
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an den Fachbereich II – Bürgerdienste der Samtgemeinde Schwarmstedt, Herrn Oliver Beesch (E-Mail: beesch.sg@schwarmstedt.de; Tel. 05071-809-163).
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